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S-VorsorgePlus

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Denken Sie heute schon an morgen. Ergänzen Sie Ihre gesetzliche Rente sinnvoll. Die Sparkassen-Altersvorsorge passt sich Ihrem Leben an.

Sie haben eine Frage oder wünschen eine Änderung?

Sie haben eine Frage zu Ihrem bestehenden S-VorsorgePlus-Vertrag oder wünschen eine Änderung? Auf viele Fragen finden Sie hier schnell und einfach eine Antwort - Änderungen können Sie uns gerne online mitteilen.

Aktuell & Wichtig

Bitte beachten Sie folgende Punkte:

  • Ihren Kontoauszug 2024 erhalten Sie voraussichtlich im März 2025. 
  • Zahlungen - abweichend von Ihrem Dauerauftrag/Lastschrifteneinzug - können von uns nicht mehr abgebucht werden. Bitte überweisen Sie diese auf Ihren Vertrag. Bitte beachten Sie, dass ein Beitrag für 2024 spätestens am 30.12.2024 auf Ihrem S-VorsorgePlus verbucht sein muss.
  • Die Grundzulage für Riestersparer wurde ab dem Jahr 2018 auf 175 Euro jährlich erhöht (Kinderzulagen bleiben unverändert). Bitte passen Sie Ihre Raten gegebenenfalls an den neuen Höchstbetrag an.
  • Neuberechnungen/Überprüfungen Ihrer Rate erfolgen ausschließlich über unser Berechnungsmodul (Riester-Rechner der Deutschen Rentenversicherung). Sollten Sie für das laufende Jahr bereits Zahlungen geleistet haben, berechnen Sie Ihre künftigen Sparraten bitte analog der beschriebenen Musterberechnung.     
Ratenrechner / Berechnungstool

Ich möchte meine Rate anpassen

Über unser Berechnungsmodul (Riester-Rechner der Deutschen Rentenversicherung) können Sie bequem und einfach Ihre individuelle Förderberechnung durchführen.

Nutzen Sie diese Möglichkeit bitte, um (z.B. bei Einkommensänderungen) Ihre künftigen Sparraten zu ermitteln. Bitte beachten Sie, dass das Berechnungsmodul bereits unterjährig geleistete Zahlungen nicht automatisch berücksichtigen kann.

Sollten sich auf Grund der im laufenden Jahr bereits gebuchten Raten Differenzen ergeben, werden diese nicht verrechnet. Daher bitten wir Sie - falls die Rate bisher geringer war - den Differenzbetrag nachträglich zu überweisen. Angaben für die Überweisung des Differenzbetrages:

IBAN: Bitte errechnen Sie diesen mit unserem IBAN-Rechner aus Ihrer Vertragsnummer
BIC: BYLADEM1MLM
VWZ (Verwendungszweck): Eigenleistung laufendes Jahr

Die Grundlage der Berechnung bildet das rentenversicherungspflichtige Vorjahreseinkommen.

Änderungsaufträge zu Ihrem bestehenden S-VorsorgePlus Vertrag können Sie uns über das Online-Formular Änderungsauftrag zukommen lassen.

Hinweis: Die Ratenänderung wird zur nächsten Fälligkeit vorgenommen.

Die Musterberechnung finden Sie hier.

Ich benötige einen Zulagenantrag

Über den Zulagenantrag können Sie die Zulage für die jeweiligen Beitragsjahre beantragen. Zulagenanträge können jeweils nur für die beiden Vorjahre gestellt werden. Handelt es sich um weiter zurückliegende Beitragsjahre, ist eine sogenannte Festsetzung erforderlich.

Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens gibt es den sogenannten Dauerzulagenantrag. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne jährlich die Zustimmung des Vertragsinhabers einholen zu müssen.
Möchten Sie diesen Dauerzulagenantrag beantragen, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.

Bitte stellen Sie einen Zulagenantrag immer komplett. Einzelne Seiten oder nur Kinderergänzungsbögen können nicht verarbeitet werden.

Die Zulagenanträge incl. Erläuterungen und Kinderzulage Ergänzungsbogen finden Sie in unserer Downloadbox.

Den Festsetzungsantrag können Sie hier direkt bei der Zulagenstelle einreichen.

Wichtiger Hinweis zum Kinderzulage Ergänzungsbogen:
Bitte reichen Sie den Kinderzulage Ergänzungsbogen ausschließlich gemeinsam mit oben stehendem Antrag auf Altersvorsorgezulage ein. Das Einreichen von Änderungsdatenblättern zum Dauerzulagenantrag zusammen mit dem Kinderzulage Ergänzungsbogen ist nicht zulässig.

Meine Zulage wurde zurückgefordert oder nicht in voller Höhe gewährt

Die häufigsten Gründe für eine Rückforderung können sein:

  • Sie sind mittelbar zulagenberechtigt, haben aber angegeben unmittelbar zulagenberechtigt zu sein oder anders herum (Eine Erklärung zum Thema mittelbar/unmittelbar finden Sie ebenfalls im S-VorsorgePlus-Bereich in unserer Internet-Filiale). Betrifft die aktuelle Rückforderung beispielsweise die Zulage aus dem Jahr 2022, stellen Sie bitte einen neuen Zulagenantrag 2022 noch in diesem Jahr. Liegt das betreffende Jahr weiter zurück, beantragen Sie bitte eine Festsetzung. Prüfen Sie zusätzlich den Zulagenantrag 2023 auf Richtigkeit.
  • Die Höhe Ihrer Einzahlungen war zu gering. Prüfen Sie die Höhe Ihrer Einzahlungen nochmals nach (Link zum Berechnungsmodul / Riester-Rechner der Deutschen Rentenversicherung). Sollte die Höhe Ihrer Einzahlungen tatsächlich zu gering gewesen sein, haben wir leider keine Möglichkeit, diese wieder zu erhalten.
  • Bei Ihrer Ratenberechnung wurden evtl. Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengelder) nicht berücksichtigt. Leider gibt es keine Möglichkeit für die betreffenden Jahre eine Nachzahlung zu leisten. Somit kann für diese Jahre keine volle Förderung erreicht werden.
  • Sie gehören nicht mehr zum geförderten Personenkreis. Bitte prüfen Sie, ob Sie noch förderfähig sind.
  • Sie befanden sich in den betreffenden Jahren in Elternzeit (Voraussetzung: Sie haben Ihre Elternzeit bei der Rentenversicherung / Besoldungsstelle angemeldet). Hier kommt es häufig vor, dass die Förderfähigkeit nicht geändert wurde. Während der Elternzeit sind Sie unmittelbar förderfähig. Beantragen Sie für das betreffende Jahr bitte eine Festsetzung.
  • Sie sind Beamter und haben Ihrem Dienstherrn nicht die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt. Reichen Sie diese Einwilligung bei Ihrem Dienstherrn jetzt nach, um die Unstimmigkeiten für dieses und die Folgejahre zu vermeiden. Für zurückliegende Jahre können Sie einen Antrag auf Festsetzung der Zulage einreichen. Die Vordrucke finden Sie in unserer Download-Box.

Sollte keiner der oben genannten Punkte zutreffen, können Sie sich bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen über die Ursache erkundigen. Bitte nutzen Sie dazu die folgenden Kontaktdaten:

Deutsche Rentenversicherung Bund
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
10868 Berlin

Servicehotline: 03381 2162324
E-Mail: Zulagenstelle@DRV-Bund.de
Fax: 03381 2163300

Bitte halten Sie für die Kontaktaufnahme Ihre Sozialversicherungsnummer bereit.

Die Zulagenanträge und die Einverständniserklärung Beamte finden Sie in unserer Downloadbox. Den Festsetzungsantrag können Sie hier direkt bei der Zulagenstelle einreichen.

Bin ich mittelbar oder unmittelbar zulagenberechtigt?

Mittelbar zulagenberechtigt sind: 

Grundvoraussetzung: Ihr Ehepartner muss unmittelbar zulagenberechtigt sein und einen eigenen geförderten Riestervertrag besitzen.

  • Freiwillig Versicherte
  • Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
  • Personen, die in berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert sind
  • Rentner, die eine Altersvollrente oder ausschließlich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten
  • Bezieher einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem Bezug der Rente oder Versorgung zuletzt nicht unmittelbar förderberechtigt waren
  • Sozialhilfeempfänger
  • Bezieher von Leistungen für Bergbauversicherte sowie geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind
  • Geringfügig Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht befreit sind
  • Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) anwendbar ist
     

Unmittelbar zulagenberechtigt sind:

  • In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer und Auszubildende, sowie renten­versicherungs­pflichtige Selbständige
  • Beamte und Empfänger von inländischen Amtsbezügen
  • Kirchenbeamte
  • Wehr- und Zivildienstleistende bis 30.6.2011; seit 1.7.2011 Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes und des Freiwilligen Wehrdienstes
  • Mütter oder Väter während der Kindererziehungszeit
  • Empfänger von Arbeitslosengeld, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldbezugs in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren
  • Personen, die bestimmte Anrechnungszeiten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, weil sie wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet sind und lediglich wegen zu hohen Einkommens oder Vermögens von dort keine Leistungen erhalten. Das gilt allerdings nur dann, wenn sie vor dieser Arbeitslosigkeit zuletzt unmittelbar förderberechtigt gewesen sind
  • Seit 2011 Empfänger von Arbeitslosengeld II, die bestimmte Anrechnungszeiten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, wenn sie vor der Arbeitslosigkeit zuletzt unmittelbar förderberechtigt waren
  • Empfänger von Vorruhestandsgeld sowie Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, wenn vorher oder während des Leistungsbezugs Versicherungspflicht bestanden hat oder besteht
  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Personen, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind
  • Geringfügig Beschäftigte, die nicht von der Versicherungspflicht befreit sind
  • Personen, die eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen. Voraussetzung ist, dass sie vor dem Bezug der Rente oder Versorgung bereits unmittelbar förderberechtigt waren, weil sie beispielsweise zuletzt pflichtversichert oder Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen waren und das 67. Lebensjahr nicht vollendet haben
  • Personen, die schon vor dem 1. Januar 2010 Pflichtmitglied in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung waren, die mit der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, vor dem 1. Januar 2010 Altersvorsorgebeiträge gezahlt haben und unbeschränkt einkommen­steuerpflichtig sind


Bei diesen Informationen stützen wir uns auf die Aussagen der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Quelle: Broschüre Private Altersvorsorge von A bis Z

Meine Bankverbindung ändert sich

Wir haben unser Verfahren bezüglich Ratenzahlungen geändert und bitten Sie, einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank einzurichten. Bitte nehmen Sie Kontakt über das Kontaktformular auf, um Ihren Rateneinzug in diesem Zuge zu widerrufen. Über den IBAN-Rechner erfahren Sie die IBAN Ihres S-VorsorgePlus-Vertrages sowie die zugehörige BIC.

Relevante Angaben zur Erstellung des Dauerauftrages bei Ihrer Bank:

IBAN: Bitte errechnen Sie diesen mit oben genanntem IBAN-Rechner aus Ihrer VertragsnummerBIC: BYLADEM1MLM
VWZ (Verwendungszweck): Eigenleistung laufendes Jahr
Rhythmus und Betrag: Analog Ihrer bisher bestehenden Abbuchung

Wohnriester: Ich möchte meinen Vertrag für Erwerb/Entschuldung, energetische Sanierung oder zum barrierereduzierenden Umbau meiner eigengenutzten Immobilie nutzen

Guthaben für Eigenheim entnehmen – bei Vertragsabschluss bis 31. Dezember 2008

Guthaben für Eigenheim entnehmen – bei Vertragsabschluss ab 1. Januar 2009

Verzinsung

Unten stehende Informationen gelten für die Kunden der ehemaligen Sparkasse Günzburg-Krumbach.

Verzinsung

Der Grundzins kann nicht negativ werden und beträgt mindestens 0,001 %. Dieser Mindestzins kommt als Grundzins zur Anwendung, wenn der ermittelte Sparzins niedriger ist als der Mindestzins. Aufgrund der Niedrigzinsphase werden S-VorsorgePlus Ansparphase und S-VorsorgePlus Bankauszahlplan weiterhin mit einer Grundverzinsung von 0,001% p.a. abgerechnet.

  • Der aktuelle Grundzins für S-VorsorgePlus-Verträge mit Abschlussdatum bis 30.06.2010 beträgt 0,100 % p.a.
  • Der aktuelle Grundzins für S-VorsorgePlus Verträge mit Abschlussdatum zwischen dem 01.07.2010 und dem 09.01.2015 beträgt  0,001 % p.a.
  • Der aktuelle Grundzins für S-Vorsorge Plus Auszahlpläne (Vertragsabschluss bis 14.08.2024) beträgt 0,001 % p.a.
  • Der aktuelle Grundzins für S-Vorsorge Plus Auszahlpläne (Vertragsabschluss ab 15.08.2024) beträgt 0,050 % p.a.

Die Zinsanpassungen der vergangenen Monate können Sie dem Auszug aus unserem Preis- und Leistungsverzeichnis entnehmen: Referenzzins bei langfristigen Ratensparverträgen

Die Zinsanpassung richtet sich nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes.
Der Referenzzinssatz ist der am Monatsende ermittelte und gewichtete und auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundete Wert aus den gleitenden Durchschnittssätzen der Rendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren. Der gleitende Durchschnitt wird als arithmetisches Mittel aus den Zinssätzen der letzten 60 Monate berechnet. Dabei werden, entsprechend den Bestimmungen des Zinssatzes, die in der Vergangenheit liegenden Zinssätze jeden Tag addiert und durch die Anzahl der Tage geteilt. Der Referenzzinssatz wird von der Deutschen Bundesbank als Zeitreihe mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.GD.EUR.S1311.B.A604.R05XX.R.A.A._Z._Z.A ausgewiesen.

Sie finden ihn außerdem über folgenden Link:
Weitere Informationen auf den Seiten der Deutschen Bundesbank

Kinderzulagen

Die Kinderzulage beträgt 185 Euro für alle vor 2008 geborenen Kinder und 300 Euro für alle ab 2008 geborenen Kinder und kann immer nur einem Elternteil zugeordnet werden. Sie darf also auch nur auf einem Zulagenantrag ergänzt werden.

Bei verheirateten, nicht getrennt lebenden Eltern

Grundsätzlich erhält die Mutter die Kinderzulage. Sind die Eltern verheiratet, können Sie veranlassen, dass die Kinderzulage an den Vater übergeht. Hierfür ist es nötig, dass die Mutter des Kindes auf dem Antrag des Vaters der Beantragung zustimmt.

Bei unverheirateten oder getrennt lebenden Eltern 

Sind die Eltern nicht verheiratet, kann nur derjenige Kinderzulage beantragen, der auch das Kindergeld erhält. Tipp: Ist der unverheiratete Vater Kindergeldberechtigter, hat es sich als nützlich erwiesen, dem Zulagenantrag einen Beleg über die Kindergeldberechtigung beizulegen.

Ab wann erhalten Sie Kinderzulagen 

Kinderzulage wird ab dem Jahr der Geburt bezahlt. Fallbeispiel Familie Mustermann:

Max Mustermann (Ehemann), Maxime Mustermann (Ehefrau), Moritz Mustermann (Kind) geboren 01.01.2024. Maxime Mustermann stimmt zu, dass ihr Ehemann die Zulage für Sohn Moritz erhalten soll. Max Mustermann hat ein rentenversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen (2023) von 46.000 Euro und möchte den Beitrag zur vollen Zulage leisten. 46.000 Euro x 4 % = 1.840 Euro - 175 Euro Grundzulage - 300 Euro Kinderzulage = 1.365 Euro Jahresbeitrag 2024

Achtung: Der Zulagenantrag für das Jahr 2024 kann erst im Jahr 2025 gestellt werden. Daher darf nicht vergessen werden, auf dem entsprechenden Antrag die Daten von Kind Moritz zu ergänzen.

Hinweis: Wenn Sie bisher einen Dauerzulagenantrag hatten, erhalten Sie jährlich nur ein Änderungsdatenblatt. Dieser kann nicht mit einem Kinderergänzungsbogen kombiniert werden. In diesem Fall benötigen Sie einen komplett neuen Zulagenantrag.

Die Kindergeldberechtigung hat sich während des Jahres verändert 

Wechselt die Kindergeldberechtigung unterjährig ist es für die Zulagenbeantragung immer maßgeblich, wer zu Beginn des Kalenderjahres Kindergeldberechtigter war.

Wir möchten die Kinderzulage neu zuordnen

Soll die Kinderzulage von einem Ehepartner auf den anderen Ehepartner übertragen werden, ist etwas Vorsicht geboten. Die meisten Kunden haben einen sogenannten Dauerzulagenantrag, der jährlich wiederkehrend von der Sparkasse automatisch gestellt wird. Dies erfolgt immer zu Beginn des Jahres. Kinderzulagen können – sind Sie einmal für das betreffende Jahr so beantragt worden – nicht mehr umverteilt werden.

Beispiel Familie Mustermann:
Max Mustermann (Ehemann), Maxime Mustermann (Ehefrau), Moritz Mustermann (Kind) geboren 01.03.2008Bisher hat Maxime Mustermann die Zulage für Sohn Moritz per Dauerzulagenantrag erhalten. Nun soll ab dem Jahr 2024 die Zulage des Sohnes auf Vater Max übertragen werden. Beide Eltern müssen nun Ihren Dauerzulagenantrag noch im laufenden Kalenderjahr stoppen, damit der Dauerzulagenantrag für 2024 nicht automatisch Anfang 2025 von der Sparkasse wie bisher gestellt wird. Wurde der Dauerzulagenantrag gestoppt, erhalten die Eltern mit den Kontoauszügen das Jahres 2024 - Anfang 2025 - neue Zulagenanträge, auf denen sie die Möglichkeit haben, ein Kind zu streichen oder zu ergänzen. Wurde der Dauerzulagenantrag nicht gestoppt, wird seitens der Sparkasse zu Beginn des Kalenderjahres 2025 die Zulage wie bisher beantragt. Die Eltern können diese für das Beitragsjahr 2024 nicht mehr neu verteilen.

Ihr Kind war nicht das komplette Beitragsjahr kindergeldberechtigt

 Auf Ihrem Zulagenantrag sind die Daten Ihres Kindes ergänzt. Hier gibt es ein Feld „Anspruchszeitraum“, das mit folgenden Angaben vorbefüllt ist: „01.2023 -12.2023“. Bitte passen Sie den Anspruchszeitraum entsprechend den tatsächlichen Monaten an. Die Kinderzulage wird für das betreffende Jahr komplett bezahlt, wenn für mindestens einen Monat Kindergeldberechtigung bestanden hat.

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